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AGB

  1. Allgemeines

    1. Für alle im Rahmen unseres Geschäftsbetriebes getätigten Verkäufe gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist.
    2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt haben. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

    3. Die nachstehenden AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

    4. Soweit keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformen die Incoterms®2010 (EXW Altbroekstraße 1, 47638 Straelen, Deutschland, Incoterms®2010) einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Ergänzungen.

  1. Angebot – Vertragsschluss

    1. Darstellungen unserer Ware in Werbemitteln etc. sind noch keine Angebote im Sinne des § 145 BGB. Sie sind freibleibend und unverbindlich. Sie sind als Aufforderung an den Kunden zur Abgabe von Anträgen (Bestellungen) zu verstehen.
    2. Die Bindungsfrist des Kunden an den von ihm abgegebenen Antrag uns gegenüber beträgt 2 Wochen ab Zugang bei uns, falls er bei Abgabe des Antrags nichts anderes bestimmt.

    3. Ein Auftrag kommt erst dadurch zustande, dass wir den Antrag des Kunden durch schriftliche Bestätigung annehmen oder die Lieferung oder Leistung ohne vorherige schriftliche Annahmebestätigung ausführen.

    4. Erfolgt die Annahme durch uns – egal ob schriftlich oder durch Ausführung – nach Ablauf der 2-wöchigen Bindungsfrist (Ziffer 2.2), so gilt der Vertrag dennoch als zustande gekommen, wenn der Kunde nicht unverzüglich widerspricht.

    5. Unsere Angestellten und Handelsvertreter – mit Ausnahme der Geschäftsführer und Prokuristen – sind nicht berechtigt, mündlich verbindliche Vereinbarungen für uns abzuschließen. Mündliche Vereinbarungen durch diese Personen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Genehmigung.

    6. Wir haben das Recht, in unseren Auftragsbestätigungen Typen, Mengen und Liefertermine den tatsächlichen Liefermöglichkeiten anzupassen. Solche Änderungen gelten als vereinbart, wenn der Kunde nicht innerhalb von 8 Kalendertagen ab Zugang der Auftragsbestätigung widerspricht. Dies gilt nur, wenn die Änderung unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar erscheint.

  1. Bestellung auf elektronischem Weg

Sofern unter Nutzung unseres Internetangebotes ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden soll, gelten insoweit allein unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gemäß § 312g Abs. 1 Nr. 4 BGB im Rahmen unseres Internetangebotes abrufbar sind. Soweit unsere im Internet abrufbaren AGB von den vorliegenden AGB abweichen, gelten im elektronischen Geschäftsverkehr ausschließlich die im Internet abrufbaren AGB.

  1. Lieferung

    1. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe oder zum Versand in unserem Produktionsbetrieb in D – 47638 Straelen, Altbroekstraße 1, EXW gemäß Incoterms®2010)

    2. Solange und soweit die richtige und rechtzeitige Lieferung durch unsere Zulieferer nicht erfolgt, sind wir von unserer Lieferpflicht befreit, höchstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten, danach können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nur für den Fall, dass wir diesen Umstand nicht zu vertreten haben, d. h. dass insbesondere ein wirksames Deckungsgeschäft mit dem Lieferanten vorliegt. Wir werden dem Kunden einen Vorfall, der zur Befreiung von unserer Lieferpflicht führt, innerhalb von 14 Tage nach Kenntnis anzeigen.

    3. Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen oder andere öffentlich-rechtliche Beschränkungen, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und sonstige Umstände, die weder von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind und die von uns nicht vorhersehbar waren, befreien uns für die Dauer ihres Bestehens von unserer Lieferpflicht, soweit diese Umstände unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen.

    4. In den Fällen der Ziffern 4.2 und 4.3 sind wir berechtigt, ohne Verpflichtung zum Schadenersatz – vorbehaltlich Ziffer 12 – vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns die Leistung unmöglich oder unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht absehbar ist. Dies gilt nur, wenn wir oder unser Erfüllungsgehilfe das Leistungshindernis nicht zu vertreten haben und wenn wir den Kunden von den vorgenannten Leistungshindernissen unverzüglich informiert haben. Im Falle des Rücktritts sind wir verpflichtet, etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.

    5. Wir sind berechtigt, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde kann die Annahme von Teillieferungen nur dann berechtigt verweigern, wenn diese für ihn objektiv kein Interesse haben. Die Verweigerung der Annahme ist schriftlich zu erklären; mit der Verweigerung ist zugleich das mangelnde objektive Interesse schriftlich zu begründen.

  1. Untersuchungs- und Rügepflicht

    1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu prüfen und zu untersuchen. Je nach Umfang der Lieferung hat die Prüfung/Untersuchung gegebenenfalls durch Vornahme von Stichproben in ausreichender Anzahl zu erfolgen. Sofern der Kunde eine Lieferung an Dritte wünscht, hat er seinerseits eine unverzügliche Prüfung und Untersuchung sicherzustellen.

    2. Mängel (im Falle von versteckten Mängeln ab Entdeckung), Falschlieferungen oder Mindermengen hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Etwaiges Transportpersonal ist zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, gilt die Ware als genehmigt und kann er aus diesen Mängeln keine Rechte herleiten, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

    3. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

    4. Die Annahme der Mängelanzeige unsererseits stellt kein Anerkenntnis der gerügten Mängel dar.

  1. Preise u. Lieferungsmodalitäten

    1. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen verstehen sich sämtliche Preise EXW ab unserem Produktionsbetrieb in D – 47638 Straelen, Altbroekstraße 1 (Incoterms 2010). Die Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung gültige Preisliste zuzüglich der zum Zeitpunkt der verbindlichen Lieferung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sämtliche Kosten der Ware, wie Abgaben, Versicherungen, Steuern, Lagerkosten etc. gehen mit der Zurverfügungstellung in unserem Produktionsbetrieb in D – 47638 Straelen, Altbroekstraße 1 auf den Kunden über. Ein Versand erfolgt nur auf Verlangen des Kunden; in diesem Fall gehen auch die zusätzlichen Fracht-/Transportkosten zu Lasten des Kunden und werden von uns weiterberechnet.

    2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware geht mit der Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über.

    3. Transportverpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen von uns zurückgenommen. Der Kunde hat dabei durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass sich das Verpackungsmaterial in phytosanitär unbedenklichem Zustand befindet. Es ist von ihm auf seine Kosten sortiert in unserem Produktionsbetrieb in D – 47638 Straelen, Altbroekstraße 1 anzuliefern.

    4. Sonstige Transportverpackungen werden – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen – berechnet. Bei unbeschädigter Rückgabe durch den Kunden, in unserem Produktionsbetrieb in D-47638 Straelen, Altbroekstr. 1 wird diese zurückgenommen.

    5. Die Beladung der Ware in unserem Produktionsbetrieb in D – 47638 Straelen, Altbroekstraße 1 erfolgt durch den Kunden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde die Ware abholen lässt. Soweit wir den Kunden bzw. dessen Beauftragten bei der Beladung unterstützen, handeln wir im Rahmen einer Gefälligkeit. Verantwortlich für eine ordnungsgemäße Beladung und insbesondere die Einhaltung der Vorschriften zur Ladegutsicherung ist allein der Kunde bzw. dessen Beauftragter.

    6. Unsere Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung gültige Preisliste, vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung. Sie verstehen sich ab unserem Produktionsbetrieb in D – 47638 Straelen, Altbroekstraße 1 – und zwar ausschließlich Verpackung – sowie zzgl. jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gesetzlich geltender Umsatzsteuer. Wir behalten uns das Recht vor, etwaige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zeitlich begrenzte Erschwerniszuschläge (wie z.B. Erhöhung des Ölpreises) dem Kunden in Rechnung zu stellen, wobei wir uns verpflichten, den Kunden vor Vertragsschluss hierüber zu informieren.

    7. Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen einer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Sie sind bei jedem Vertrag neu zu vereinbaren.

  1. Zahlungsbedingungen

    1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig, falls nichts anderes vereinbart ist.

    2. Soweit gemäß Ziffer 4.5 oder in Absprache mit dem Kunden Teillieferungen erfolgen, sind wir berechtigt, jede Teillieferung einzeln abzurechnen. Die Berechnung erfolgt aufgrund der vereinbarten Einzelpreise/netto.

    3. Zahlungen sind ausschließlich auf eines unserer auf der Rechnung angegebenen Konten zu leisten.

    4. Wir behalten uns das Recht vor, Vorkasse zu verlangen oder die Lieferung per Nachnahme vorzunehmen.

    5. Zahlungen des Kunden werden – vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Einzelfall – stets auf die älteste offene Forderung angerechnet. Die Anrechnung erfolgt dabei nach der gesetzlichen Regelung des § 367 BGB, d. h. zunächst auf die Kosten, dann auf etwaige Zinsen und zuletzt auf die jeweilige Hauptforderung. Eine anderweitige Leistungsbestimmung des Schuldners ist unbeachtlich.

    6. Eine Entgegennahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn und soweit der Betrag unserem Konto unwiderruflich gutgeschrieben wurde. Etwaige bei der Bank anfallende Gebühren, insbesondere im Fall der Nichteinlösung, gehen zu Lasten des Kunden.

    7. Auch die Entgegennahme von Wechsel erfolgt lediglich erfüllungshalber. Sämtliche Spesen und Kosten einschließlich der Kosten der Vorlegung und eines etwaigen Protestes gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind nicht zur rechtzeitigen Vorlegung oder zur Protesterhebung verpflichtet.

  1. Verzug

    1. Verzugseintritt und Verzugsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 286, 287 und 288 BGB.

    2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, so können wir weitere Lieferungen und Leistungen – auch aus anderen Verträgen – nach unserer Wahl von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig machen; wir sind ferner berechtigt, sämtliche Abtretungen (Ziffer 9.1) gegenüber allen Abnehmern des Kunden offen zu legen und unmittelbare Zahlung an uns zu verlangen.

    3. Mit etwaigen Gegenforderungen kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn diese entweder von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

  1. Eigentumsvorbehalt

    1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller uns aus dem zugrunde liegenden Vertrag zustehenden Forderungen – einschließlich etwaiger Kosten, Zinsen und Verzugsschäden – vor.

    2. Unser Eigentum erstreckt sich auch auf die Erzeugnisse, die der Kunde durch Be- oder Verarbeitung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erzeugt.

    3. Die von uns gelieferte Ware ist in jedem Fall bis zur vollständigen Bezahlung so zu kennzeichnen, dass sie jederzeit als von uns geliefert identifiziert werden kann.

10Abtretung

    1. Der Kunde ist berechtigt im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs die von uns gelieferten Waren weiter zu veräußern. In diesem Fall tritt er uns bereits jetzt die aus dem Weiterverkauf entstehende Forderung gegen seinen Abnehmer ab. Die Abtretung ist der Höhe nach begrenzt auf unsere Forderung aus der Lieferung der weiterverkauften Ware einschließlich etwaiger Kosten, Zinsen und Verzugsschäden, soweit diese dem Kunden gegenüber bereits berechnet und angemeldet wurden. Auf unsere Aufforderung hat der Kunde uns sämtliche Weiterveräußerungen noch nicht bezahlter Waren offen zu legen, die Empfänger vollständig zu benennen und uns alle zur unmittelbaren Durchsetzung der an uns abgetretenen Forderungen notwendigen Angaben zu machen.

    2. Der Kunde ist verpflichtet, durch geeignete Vereinbarungen mit seinen Abnehmern im Rahmen des rechtlich Zulässigen sicher zu stellen, dass die an uns abgetretenen Forderungen nicht durch Aufrechnung untergehen, sondern nur durch Zahlung erfüllt werden; soweit erforderlich hat er hierzu auf die Abtretung hinzuweisen.

    3. Der Kunde ist berechtigt, an uns abgetretene Forderungen bei seinen Abnehmern einzuziehen. Er ist verpflichtet, insoweit von seinen Abnehmern empfangene Zahlungen bis zur Höhe der uns zustehenden Forderungen unverzüglich an uns weiterzuleiten. Zieht der Kunde bei seinen Abnehmern an uns abgetretene Forderungen ein, ohne diese entsprechend an uns weiterzuleiten, so sind wir berechtigt, die Abtretung hinsichtlich sämtlicher Forderungen – auch gegen andere Abnehmer – offen zu legen und unmittelbare Zahlung an uns zu verlangen. Die Einziehungsermächtigung ist im Übrigen frei widerruflich.

    4. Wollen Dritte – insbesondere im Rahmen von Zwangsvollstreckungs- oder insolvenzrechtlichen Maßnahmen – auf die in unserem Eigentum stehende Ware zugreifen, so hat der Kunde diese auf unser Eigentum hinzuweisen und die zugrunde liegenden Unterlagen vorzulegen. Zugleich hat er uns unverzüglich zu unterrichten. Entstehen uns bei der Abwehr vermeintlicher fremder Ansprüche auf die in unserem Eigentum stehende Ware Kosten, so hat der Kunde diese zu ersetzen, soweit sie nicht tatsächlich von Dritten ersetzt werden; etwaige Ansprüche gegen Dritte werden wir Zug-um-Zug an den Kunden abtreten.

  1. Gewährleistung

    1. Soweit von uns gelieferte Ware mit einem Mangel behaftet ist, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, sind wir grundsätzlich zur Gewährleistung verpflichtet, soweit der Mangel innerhalb der Verjährungsfrist (Ziffer 11.4) uns gegenüber gerügt wird.

    2. Wenn der Kunde die von uns gelieferte Ware weiterverkauft und sein Abnehmer bzw. der letzte Abnehmer in der Lieferkette ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, kann der Kunde uns gemäß der gesetzlichen Regelung der §§ 478, 479 BGB im Wege des sogenannten Lieferantenregresses in Anspruch nehmen. Liegt ein berechtigter Fall des Lieferantenregresses vor, gelten die in diesen AGB enthaltenen Einschränkungen unserer Gewährleistungsverpflichtungen nicht.

    3. Voraussetzung für den Lieferantenregress ist, dass die von uns gelieferte Ware über die gesamte Lieferkette unverändert an den Verbraucher verkauft wird. Soweit die Ware zwischenzeitlich verändert oder unsachgemäß behandelt wurde, kommt ein Lieferantenregress nicht in Betracht. Der Lieferantenregress setzt voraus, dass der bei Übergabe an den Verbraucher vorliegende Mangel auch im Verhältnis zwischen uns und dem Kunden einen Mangel darstellt.

    4. Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten. Abweichend hiervon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn der Kunde uns berechtigt im Rahmen des Lieferantenregresses (Ziffer 11.2 und 11.3) in Anspruch nimmt.

    5. Verletzt der Kunde seine ihm nach Ziffer 5 obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten, so kann er nach Maßgabe der Regelung in Ziffer 5 seine Gewährleistungsrechte verlieren.

    6. Zeigt der Kunde Mängel – egal ob nach Ziffer 5. an, so hat er uns Gelegenheit zu geben, diese selbst zu untersuchen und/oder durch von uns beauftragte Dritte untersuchen zu lassen. Beauftragt der Kunde selbst Dritte – insbesondere Gutachter – mit der Untersuchung der Ware bzw. Feststellung etwaiger Mängel, so sind wir zur Übernahme der dadurch entstehenden Kosten nur verpflichtet, wenn tatsächlich eine unverzügliche Begutachtung objektiv erforderlich ist und wir nicht rechtzeitig zu erreichen sind.

    7. Macht der Kunde Gewährleistungsansprüche geltend, so sind wir zunächst nur zur Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) verpflichtet. Verweigern wir die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Kunden sind – vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 12 – ausgeschlossen.

    8. Hat der Kunde Anspruch auf Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache, so sind wir berechtigt, Sorten den tatsächlichen Liefermöglichkeiten anzupassen, wenn die Abweichung für den Kunden zumutbar ist.

    9. Wertersatz für die Sortenechtheit wird nur bis zum Rechnungsbetrag geleistet, sofern die fehlende Sortenechtheit entsprechend der Ziffern 5. und 11.6. gerügt wurde.

  1. Schadenersatzansprüche

    1. Soweit dem Kunden Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln zustehen, die nicht durch die vorstehenden Vereinbarungen oder Ziffer 12.2 ausgeschlossen sind, verjähren diese in 12 Monaten.

    2. Wir haften nicht für Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus Schuldverhältnissen oder unerlaubten Handlungen, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.

    3. Ziffer 12.2 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

    4. Ziffer 12. 2 gilt weiterhin nicht für eine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesen Fällen ist die Haftung aber auf bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden begrenzt.

  1. Beratung / Kultivierung

    1. Pflanzhinweise, Kultivierungsberatungen und sonstige Beratungen sind nicht Gegenstand von Kauf- und Lieferverträgen. Sie stellen – soweit sie nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden – nur unverbindliche Informationen dar. Sie entheben den Kunden nicht von seiner Pflicht der sach- und fachkundigen Verarbeitung von uns gelieferter Waren und der notwendigen Sorgfalt insbesondere beim Bewässern, dem Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln sowie Wuchs- und Hemmstoffen.

    2. Von uns zur Verfügung gestellte Verarbeitungshinweise und sonstige Unterlagen, die die Verarbeitung und Verwendung von uns gelieferter Waren betreffen, dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht von uns z. B. in Katalogen oder ähnlichen Produkten veröffentlicht wurden.

    3. Sofern wir Kultivierungsberatungen durchführen, ist der Kunde verpflichtet, zunächst einen Test der empfohlenen Maßnahmen an einem Teil der Pflanzen durchzuführen. Erst nach erfolgreichem Testverlauf darf eine allgemeine Durchführung der Maßnahmen erfolgen. Die Testpflanzen müssen unter identischen Bedingungen gehalten werden, wie die restlichen Pflanzen, die nach erfolgreichem Testverlauf Gegenstand der getesteten Pflanzenschutzmaßnahmen sein sollen. Für eine von uns durchgeführte Kultivierungsberatung haften wir vorbehaltlich der Einschränkungen in diesen Vertragsbedingungen nur, wenn zuvor ein ordnungsgemäßer Test durchgeführt wurde und vom Kunden nachgewiesen werden kann.

    4. Der Kunde hat hinsichtlich des Pflanzenschutzes die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Pflanzenschutzgesetzes zu beachten. Auch soweit wir Kultivierungsberatungen vornehmen, befreit dies den Kunden nicht von der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen in eigener Verantwortung.

    5. Der Kunde führt die Kultivierung in eigener Verantwortung durch, insbesondere hinsichtlich der Bewässerung sowie der Auswahl und Verwendung von Wuchs- und Hemmstoffen, Düngern und Pflanzenschutzmitteln. Der Kunde hat darauf zu achten, dass die eingesetzten Mittel aufeinander abgestimmt sind. Wir weisen darauf hin, dass es zu Schäden kommen kann, wenn etwa Wuchs- und Hemmstoffe und Schädlingsbekämpfungsmittel eingesetzt werden, die sich nicht vertragen. Für jegliche Schäden, die aus Fehlern bei der Kultivierung herrühren, übernehmen wir keine Haftung.

  1. Garantien

    1. Sämtliche von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen getätigten Beschreibungen und sonstige Angaben, auch in Katalogen, Prospekten, Werbemitteln und Internetpräsentationen sind grundsätzlich – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird – nur Beschreibungen. Wir übernehmen mit solchen Beschreibungen keine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder dafür, dass die Ware für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält.

    2. Wenn wir in Abweichung von Ziffer 14.1. eine Garantie übernommen haben, so stehen dem Kunden im Falle von Mängeln, die der Garantie unterfallen, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ohne Einschränkung zu.

    3. Eine Garantie kann nur durch unsere Geschäftsleitung oder die Verkaufsleitung abgegeben werden. Eine Garantie im Rechtssinne setzt voraus, dass wir eine oder mehrere bestimmte Eigenschaften ausdrücklich und schriftlich zusichern und dies ausdrücklich und schriftlich als Garantie bezeichnen.

  1. Geheimhaltung

    1. Insbesondere Verkaufspreise und Konditionen sowie die Formulierungen und Produktionsweisen unserer Produkte sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Der Kunde verpflichtet sich sämtliche ihm zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen, einschließlich ihm zur Kenntnis gebrachter Ideen oder Modellstudien, unbefristet Geheim zuhalten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten und vor unbefugter Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Der Kunde wird durch geeignete vertragliche Abrede mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen. Entsprechende Verpflichtungen gelten für uns in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden.

  1. Höhere Gewalt

    1. Tritt ein Fall höherer Gewalt ein, der uns oder unseren Zulieferern oder Erfüllungsgehilfen die vertragsgemäße Leistungserbringung in sachlicher und zeitlicher Hinsicht unmöglich macht, benachrichtigen wir den Kunden spätestens innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Kenntnis von dem Vorfall. Wir haben die dadurch bedingte Verzögerung oder Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Während der Dauer des Ereignisses sind wir von unserer Leistungspflicht befreit, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ereigniseintritt. Erstreckt sich die höhere Gewalt über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ab Ereigniseintritt, können die Parteien vom Vertrag zurücktreten.

    2. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussvermögens liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen von uns nicht verhindert werden können. Hierzu zählen u.a. Krieg (erklärt oder nicht), kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, Revolution, Rebellion, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Tumult, Ausschreitungen, Blockade, Embargo, Regierungsanordnung, Sabotage, Streiks, Bummelstreiks, Aussperrung, Epidemien, Feuer, Überschwemmungen, Sturmfluten, Taifun, Orkan oder andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Erdrutsch oder Blitzschlag.

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

    1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus Verträgen zwischen uns und dem Kunden ist Straelen.

    2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht wird ausdrücklich abbedungen.

    3. Für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen uns und dem Kunden ist – sofern nicht nach dem Gesetz ein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist – der Gerichtsstand Geldern vereinbart.

    4. Sollte eine der in diesen AGB enthaltenen oder eine sonstige Klausel eines zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Klausel eine dieser in wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommenden Vereinbarung zu treffen.

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